Instanzenzug: S 8 KA 88/10
Gründe:
1Die Klägerin hat am per Telefax mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am zugestellten "Beschwerde/Revision" eingelegt und erklärt, "aus Kostengründen" sei es ihr "derzeit nicht möglich eine teure Anwaltsvertretung zu beauftragen". Nach Belehrungen des Senats vom und über das Erfordernis, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) innerhalb der Beschwerdefrist beim BSG eingehen müssen, hat die Klägerin am per Telefax die Erklärung mit diversen Belegen vorgelegt. Sowohl die Erklärung als auch die Belege waren nur eingeschränkt lesbar bzw entzifferbar. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass sie unter Zugrundelegung ihrer bisherigen, teilweise nicht belegten Angaben aufgrund ihres einzusetzenden Einkommens keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH habe und dass außerdem viel dafür spreche, dass auch ihr Vermögen das Schonvermögen überschreite. Der Klägerin wurde mit dem ihr am zugestellten Schreiben vom unter Fristsetzung bis zum Gelegenheit gegeben, die darin enthaltenen Fragen vollständig zu beantworten und gleichzeitig eine vollständig ausgefüllte und lesbare Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Auf die Ablehnung der PKH bei Nichteinhaltung der Frist (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO) wurde die Klägerin hingewiesen. Die Klägerin hat auf das Schreiben vom hin nicht reagiert.
II
2Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; ; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344).
3Zwar hat die Klägerin ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH die erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt; die per Telefax übermittelte Erklärung erfüllt aber nicht die an sie gestellten Anforderungen, da sie insbesondere aufgrund eines undeutlichen Schriftbildes und aufgrund von Änderungen und Streichungen im Zusammenspiel mit der eingeschränkten Qualität der Übertragung des Telefax teilweise nicht lesbar ist. Es widerspricht den Vorgaben des Gesetzes, wenn ein Antragsteller das Formular nicht vollständig oder in Teilen nicht lesbar ausfüllt. Das Formular soll, wie aus § 117 Abs 3 ZPO folgt, das Verfahren vereinfachen und vereinheitlichen. Es soll es zum einen den Antragstellern erleichtern, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, soweit dies für die Bewilligung der PKH erforderlich ist. Der Zwang, sich des Formulars bedienen zu müssen, dient aber zum anderen auch dazu, die Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Gerichte zu erleichtern. Das Gericht soll sich aufgrund der Angaben und Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschaffen können. Dem Erklärungserfordernis ist daher nur dann Genüge getan, wenn (ggf unter Vorlage entsprechender Belege) alle Erklärungen abgegeben werden, die von dem Antragsteller in dem Formular gefordert werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 4 S 8; -; -). Daran fehlt es hier, nachdem die Klägerin keine vollständig lesbare Erklärung einschließlich der erforderlichen Belege vorgelegt hat, auch nachdem sie auf die eingeschränkte Lesbarkeit ausdrücklich hingewiesen worden war.
4Darüber hinaus hat die Klägerin die ihr durch den Senat gestellten Fragen und die Aufforderung zur Nachreichung fehlender Belege insbesondere zu ihren Vermögensverhältnissen nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum beantwortet. Daher war der Antrag auf Gewährung von PKH auch nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.
5Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
6Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO).
8Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Die Bemessung erfolgt entsprechend der Festsetzung der Vorinstanzen in Höhe des zuletzt noch streitigen Regressbetrages.
Fundstelle(n):
JAAAF-70382