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BFH 10.04.2003 IV R 30/01

Abgabenordnung; | Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung (§§ 171, 197 AO)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die durch eine Prüfungsanordnung begründete Duldungspflicht endet erst mit dem Abschluss der Prüfung. (2) Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Stpfl. ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i. S. des § 197 Abs. 2 AO. (3) Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt (Abgrenzung zu den , BStBl 1989 II S. 76, und v. - X R 158/87, BStBl 1989 II S. 483). (4) Nach § 197 Abs. 1 AO ist dem Stpfl. der voraussichtliche Beginn der Prüfung angemessene Zeit vor deren Beginn bekannt zu geben. Nach § 5 Abs. 4 BpO St ist bei Großbetrieben i .d. ...

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