BGH Urteil v. - IV ZR 168/15

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Ausschluss bestimmter Versicherter von einem Zuschlag bei der Umstellung der Zusatzversorgung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne und rentennahe Versicherte

Gesetze: § 79 Abs 1 VBLSa vom , § 79 Abs 1a VBLSa vom , Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: 12 U 258/14vorgehend Az: 6 O 41/13

Tatbestand

1Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom (ATV) vereinbart.

2Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. § 79 VBLS bestimmt dazu auszugsweise:

"(1) 1Die Anwartschaften der am schon und am noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. …

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem haben, und die am das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am , frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts  unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten  gezahlt würden. …"

3Mit Urteil vom (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum zur Hälfte.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. …"

4Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

5Der am geborene Kläger trat am in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht.

6Der Kläger meint, die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige ihn unangemessen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Darüber hinaus verstoße auch die geänderte Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

7Er hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Startgutschrift nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der Vorschriften für rentenferne Versicherte ermittelten Startgutschrift begehrt. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des Hauptantrags die Berufung zurückgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die vollständige Klageabweisung begehrt. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Hauptantrag weiter.

Gründe

8Die Revision und die Anschlussrevision haben keinen Erfolg.

9I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Startgutschrift des Klägers nach den für rentennahe Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln.

11Die Tarifvertragsparteien seien zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt gewesen. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof hätten die Systemumstellung, einschließlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentennahe und rentenferne Versicherte, im Grundsatz gebilligt. Dass die Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte auch in der geänderten Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, stelle die grundsätzliche Unterscheidung zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten nicht in Frage.

12Soweit § 7 AGG sowie die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts eine Diskriminierung wegen des Alters verböten, sei eine Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (AblEG L303, S. 16 ff.) gerechtfertigt. Die Beklagte betreibe ein betriebliches System der sozialen Sicherheit. Die Festsetzung von Altersgrenzen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS diene der Umstellung der Zusatzversorgung zu einem Stichtag. Ausgenommen werden sollten allein solche Versicherte, die im Vertrauen auf ihre Zusatzversorgung keine Altersversorgung aufgebaut hätten und dies aufgrund ihrer Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in angemessenem Umfang nachholen könnten. Diese Regelung erscheine objektiv und angemessen. Auf eine besondere Härte könne sich der Kläger nicht berufen.

13Die neu gefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

14Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren, der einen Zuschlag ausschließe, sei zudem für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

15Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme, dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

16Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, einen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkreises und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherten gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

17Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei.

18II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

191. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

20Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin eine neu geschaffene Ungleichbehandlung erkannt, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Für diese Versicherten bleibt es bei den vom Senat (Urteil vom - IV ZR 74/06 aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüchen und Ungereimtheiten. Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

212. Auch die Anschlussrevision des Klägers bleibt im Ergebnis erfolglos.

22a) Sie ist, obwohl das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf den Hilfsantrag zugelassen hat, nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, weil sie einen Anspruch zur Überprüfung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Revision in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. , ZInsO 2015, 1563 Rn. 28; vom - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.; st. Rspr.). Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag betreffen die Wirksamkeit der Startgutschriftenermittlung des Klägers durch die Beklagte.

23b) Die Anschlussrevision ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des rentenfernen Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte zu berechnen. Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken bestehen (, VersR 2014, 89 Rn. 30; vom - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30; vgl. BAG NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.). Daran ist festzuhalten.

24aa) Die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS knüpfen zwar an das Alter des Versicherten an, es handelt sich aber um keine unzulässige Benachteiligung. Soweit aus § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls nach § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt.

25(1) Zu Unrecht meint die Anschlussrevision, das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, ein legitimes, die Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigendes Ziel aufzuzeigen.

26(a) Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, dient § 79 VBLS der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der zum Umstellungsstichtag schon und noch Versicherten in das neue Punktesystem. Diese ist infolge der beschlossenen Systemumstellung notwendig, weil - wie von den Tarifvertragsparteien in Satz 2 der Präambel zum ATV vereinbart - das bisherige Gesamtversorgungssystem mit der Umstellung vollständig hat geschlossen werden sollen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 1).

27Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur aaO Rn. 25 ff.; vom - IV ZR 74/06 aaO Rn. 25 ff.; vgl. BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.), dient nach dem in Satz 1 der Präambel zum ATV zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern. Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und die damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 58). Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. BAGE 147, 279 Rn. 24; BAG NZA 2014, 848 Rn. 26; NZA 2014, 33 Rn. 22).

28Bei der Verteilung der mit der Konsolidierung der Zusatzversorgung verbundenen Lasten im Rahmen der Systemumstellung soll § 79 Abs. 2 VBLS, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig sieht, die rentennahen Versicherten begünstigen. Ihnen soll, anders als den rentenfernen Versicherten, ein über den Schutz des erdienten Teilbetrages hinausgehender Besitzstand gesichert werden. Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes rentennaher Versicherter, weil diese wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen ( aaO Rn. 30; vom - IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD 84. Update 1/2016 § 33 ATV Rn. 15; Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264). Darin liegt ebenfalls ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen. Danach können Ungleichbehandlungen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom - IV ZR 57/07, VersR 2010, 102 Rn. 19 m.w.N.), Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Leistungsbezug einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen beziehungsweise Kategorien von Beschäftigten einschließen. Wie die Anschlussrevisionserwiderung zu Recht ausführt, kann für die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für eine günstige Behandlung innerhalb des Systems nichts anderes gelten als für den Zugang zum System selbst (vgl. Rolfs/Schmid, SAE 2011, 12, 17).

29(b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch gemäß § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Ungleichbehandlung für angemessen gehalten. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Schutz vor Ungleichbehandlung und dem verfolgten Ziel. Die Ungleichbehandlung muss durch das verfolgte Ziel sachlich gerechtfertigt sein (BAGE 129, 181 Rn. 55; vgl. Däubler/Bertzbach-Brors, AGG 3. Aufl. § 10 Rn. 27). So ist es hier.

30(aa) Dass die Belange der betrieblichen Altersversorgung dem Schutz vor Ungleichbehandlung der Versicherten anhand ihres Alters vergleichbar gewichtig gegenüberstehen können, ergibt sich bereits aus § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung - wie hier - der Überwindung einer die Zukunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. aaO Rn. 27; vom - IV ZR 74/06 aaO Rn. 26; BAG NZA-RR 2008, 82 Rn. 59) dient. Werden die Lasten der dazu notwendigen Konsolidierung unter sozialen Gesichtspunkten anhand des Alters der Versicherten verteilt, tritt deren Interesse, keiner Diskriminierung wegen des Alters ausgesetzt zu werden, dahinter ebenfalls zurück.

31(bb) Dem stehen Maß und Umfang der sich ergebenden Ungleichbehandlung nicht entgegen. In betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit können Ungleichbehandlungen, wie § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zeigen, unabhängig von ihrem Ausmaß angemessen sein. Die nach diesen Vorschriften gerechtfertigten Altersgrenzen für den Zugang zu solchen Systemen oder den Leistungsbezug eröffnen Ungleichbehandlungen erheblichen Umfangs, weil durch sie nicht erfasste Versicherte vom Leistungsbezug der übrigen Versicherten vollständig ausgeschlossen bleiben.

32Anders als die Anschlussrevision meint, sind Maß und Umfang der Ungleichbehandlung hier nicht jedem regelnden Zugriff entzogen und damit dem Zufall überlassen, sondern die Folge der in § 79 Abs. 1 und 2 VBLS jeweils vorgegebenen Berechnungsmethoden. Dass diese, auch bei Versicherten mit vergleichbarer Erwerbs- und Versicherungsbiographie, zu unterschiedlichen, teilweise erheblich voneinander abweichenden Startgutschriften führen können, ist nicht die Folge fehlender Regelungen durch die Beklagte, sondern beruht, wie die Anschlussrevision erkennt, auf der unterschiedlichen Systematik der ihnen jeweils zugrunde zu legenden Berechnung.

33(2) Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erforderlich und angemessen sind.

34(a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (, BGHZ 185, 30 Rn. 27 m.w.N.; vgl. EuGH, Slg. 2011, I-7965 Rn. 65; Slg. 2010, I-365 Rn. 38; Slg. 2005, I-9981 Rn. 63). Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte nicht überschritten. Dem Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten konnte nur durch eine an deren Alter orientierte Regelung Rechnung getragen werden. In welchem Umfang einem Versicherten nach der Systemumstellung Zeit zum Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung bleibt, hängt allein von seinem Alter zum Zeitpunkt der Systemumstellung ab.

35(b) Diejenigen Versicherten, deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Altersversorgung besonders schutzbedürftig ist, erfasst § 79 Abs. 2 VBLS sachgerecht. Auch hier haben die Tarifvertragsparteien und die Beklagte den ihnen zustehenden Wertungsspielraum nicht überschritten. Versicherte, die zum Umstellungsstichtag 55 Jahre oder älter gewesen sind, haben nach der Systemumstellung höchstens noch 10 Jahre versicherungspflichtig arbeiten können. Im bis zur Umstellung geltenden Gesamtversorgungssystem entspricht dies einem Viertel der höchstmöglichen gesamtversorgungsfähigen Zeit, weil ein Versicherter in der Gesamtversorgung den nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F. höchstmöglichen Versorgungssatz nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht hat. Dass denjenigen Versicherten, die zum Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Gesamtversorgungssystems mindestens drei Viertel ihres für die betriebliche Altersversorgung maßgebenden Berufslebens absolviert haben, in der ihnen nach Systemumstellung noch verbleibenden Zeit keine ausreichende Möglichkeit zur Anpassung ihrer Altersversorgung mehr zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar und überschreitet das bestehende Ermessen nicht.

36bb) Ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot aus Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV), aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-365 Rn. 22) sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9981 Rn. 75 f.) scheidet gleichfalls aus. Ist - wie hier - eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote (vgl. aaO Rn. 31; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

37cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt die unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter ebenfalls nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat ( aaO Rn. 30; vom - IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 43). Das gilt auch hinsichtlich der auf dem Alter der Versicherten beruhenden Ungleichbehandlung. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf (BAGE 131, 298 Rn. 49).

38c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Verpflichtung der Beklagten unter Härtefallgesichtspunkten verneint. Dass der Kläger nach seinen Berechnungen aus § 79 Abs. 1 VBLS eine erheblich geringere Startgutschrift erhält, als dies bei Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS der Fall wäre, reicht für sich genommen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Darüber hinausgehende tatsächliche Feststellungen, die einen Härtefall begründen können, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht.

Mayen                                     Felsch                                   Harsdorf-Gebhardt

                  Dr. Karczewski                          Dr. Bußmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR168.15.0

Fundstelle(n):
XAAAF-70347