BGH Beschluss v. - EnVR 58/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdegegnerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO auf 346.017 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Festsetzung des Werts zu Recht an der Höhe der Entgelte orientiert, die die Betroffene für Stromlieferungen an die betroffene Abnahmestelle in Rechnung stellen kann, wenn die angefochtene Genehmigung aufgehoben wird. Dass die Betroffene bei Fortbestand der Genehmigung die Möglichkeit hätte, auf anderem Wege Kompensation für die entgangenen Entgelte zu erlangen, führt entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht zur Annahme eines geringeren Werts. Mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (, NJW-RR 1990, 958; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, MDR 2001, 292, 293).

Fundstelle(n):
UAAAF-70335