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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 390/15 Z

Gesetze: DVO (EU) 917/2011 Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1225/2009 Art. 1 VO (EU) 1225/2009 Art. 9 Abs. 4 KN Upos. 6907 90 80

Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Keramikfliesen aus China: Vergleichbarkeit handgefertigter unglasierter Tonfliesen mit maschinell gefertigten Waren – Verhältnis zwischen Qualität und Preis – Preisvergleich mit EU-Herstellern

Leitsatz

Handgefertigte unglasierte Tonfliesen der Unterposition 6907 90 80 KN mit Ursprung in der VR China unterliegen keinem Antidumpingzoll nach der DVO (EU) 917/2011, wenn sie sich aufgrund ihrer technischen und physischen Merkmale sowie des auf EU-Niveau liegenden Verhältnisses zwischen Qualität und Preis von den maschinell gefertigten Waren, die Gegenstand der der DVO 917/2011 zu Grunde liegenden Untersuchungen waren, maßgebend unterscheiden.

Fundstelle(n):
YAAAF-70218

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.02.2016 - 4 K 390/15 Z

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