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RENO Nr. 4 vom Seite 17

Lieferanspruch gilt als Herausgabevollstreckung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

Leitsatz: Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.

Sachverhalt

Dem Gläubiger liegt ein Urteil gegen die Schuldnerin vor, mit dem diese u. a. verurteilt wurde, an einem Fahrzeug des Gläubigers diverse, genau bezeichnete Arbeiten durchzuführen und das Fahrzeug von ihrer Werkstatt an den Wohnort des Gläubigers zu liefern.

Das gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil wird dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am zugestellt. Der Gläubiger erbringt die erforderliche Sicherheitsleistung.

Fragen und Antworten hierzu

  1. Was benötigt der Gläubiger, um gegen einen Schuldner die Vollstreckung betreiben zu können?

    Einen Vollstreckungstitel mit der Vollstreckungsklausel sowie die Zustellung des Titels an den Schuldner.

  2. Wozu dient die Anordnung: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsle...