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RENO Nr. 4 vom Seite 7

Gerichtsvollziehergebühren – Rechtsprechungsüberblick

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Bereits in RENO 3/2016 S. 8 hatten wir Ihnen eine kleine Übersicht über die möglicherweise anfallenden Gerichtsvollziehergebühren in der Zwangsvollstreckung gegeben. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung zu derzeit aktuellen Streitpunkten geben.

Kosten für den Versuch der gütlichen Einigung

Gemäß Anmerkung zu KV 207 GvKostG entsteht die Gebühr KV 207 i. H. v. 16 € „nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“

Unstreitig fällt diese Gebühr an, wenn lediglich ein Antrag auf gütliche Einigung erteilt wird.

Allerdings soll der Gerichtsvollzieher gem. § 802b ZPOin jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein“.

Erteilt der Gläubiger daher z. B. einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802 ZPO, wird der Gerichtsvollzieher auch ohne expliziten Auftrag versuchen, eine gütliche Einigung (also z. B. Ratenzahlung) herbeizuführen. Häufig wird auch beantragt, eine gütliche Einigung zu versuchen und für den Fall, dass diese fehlschlägt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.

Streitig ist nunmehr, ob der Gerichtsvollzieher in e...