1. Kann das Vereinigte Königreich nach Art. 133 letzter Absatz der Richtlinie 2006/112 für Einrichtungen des öffentlichen Rechts die in Buchst. d dieser Bestimmung genannte Bedingung anordnen, wenn i) die betreffenden Umsätze am vom Vereinigten Königreich als steuerpflichtig behandelt wurden, andere Sportdienstleistungen zu diesem Zeitpunkt jedoch befreit waren, und ii) für die betreffenden Umsätze nicht nach nationalem Recht eine Befreiung gewährt wurde, bevor das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d genannte Bedingung anordnete?
2. Wenn die vorstehende Frage 1 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 genannte Bedingung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, anordnen, ohne diese Bedingung auch auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben anzuwenden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind?
3. Wenn die vorstehende Frage 2 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich alle öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnstreben vom Vorteil der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ausnehmen, ohne im Einzelfall geprüft zu haben, ob die Gewährung der Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde?
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