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BGH 22.10.2015 V ZB 126/14, NWB 14/2016 S. 993

Erbrecht | Fortbestand der Erbengemeinschaft nach Erbteilserwerb durch Dritte

Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb im Grundbuch mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.

Anmerkung:

Die Übertragung eines Erbteils wird in der Praxis häufig als Mittel der Erbauseinandersetzung genutzt. Dabei besteht zwar Einigkeit, dass über den Erbanteil auch in Bruchteilen verfügt werden kann und es bei Überführung von Grundbesitz aus der Erben- in eine Bruchteilsgemeinschaft stets der Auflassung bedarf; ob hiervon...BStBl 1975 II S. 834BStBl 1995 II S. 903BStBl 2015 II S. 399

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