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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.03.2016

Einkommensteuer | Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften (BFH)

Der BFH hat zur Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs. 4 InvStG entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, ein inländisches Spezial-Sondervermögen i.S. des § 15 InvStG, hatte zum Geschäftsjahresende 2004/2005 einen Verlustvortrag festgestellt. Dieser resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F., die unter Geltung des KAGG erzielt wurden. Im gleichen Geschäftsjahr erzielte die Klägerin Zinserträge. Ende 2006 ging beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Verrechnung der festgestellten Altverluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen ein. Dieser wurde mit der Begründung, eine Verrechnung sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 InvStG nicht möglich, abgelehnt; Altverluste aus Termingeschäften könnten ausschließlich mit positiven Erträgen aus Termingeschäften verrechnet werden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die in § 39 Abs. 1 KAGG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) führte nicht zur Anwendung der Regelung über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf Ebene des Investmentfonds (Anschluss an ).

  • Das Merkmal des "Gewinns" in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasste auch einen zum Ende des Geschäftsjahres auf Ebene des Investmentfonds verbleibenden Totalverlust aus Termingeschäften.

  • Ein solcher Totalverlust zum Ende des Geschäftsjahres aufgrund von Termingeschäftsverlusten war als negativer ausschüttungsgleicher Ertrag dem Anteilsscheininhaber zuzuweisen.

  • Die Regelungen in § 18 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 InvStG sehen keine Überleitung von Verlusten aus Termingeschäften, die unter Geltung des KAGG erzielt und vorgetragen wurden, mit Neuerträgen, die unter Geltung des InvStG erzielt wurden, auf Ebene des InvStG vor.

  • Sie sind jedenfalls deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil nach dem die Verrechnung solcher Altverluste mit Neuerträgen aus Termingeschäften im Billigkeitswege von der Finanzverwaltung gewährt wird.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
WAAAF-70035