Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren (BFH)
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine
Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im
Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 251 Abs. 3 AO ist die Finanzbehörde befugt, soweit sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht, diesen im Bestreitensfall durch Bescheid festzustellen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis um eine Insolvenzforderung handelt. In einem Nachlassinsolvenzverfahren kommen daher nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung in Betracht, bei denen es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, § 325 InsO.
Sachverhalt: Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Erbschaftsteuer sei keine Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 325 InsO. Seine Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB).
Eigenschulden des Erben, die unabhängig vom Nachlass vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstehen und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren, sind dagegen keine Nachlassverbindlichkeiten.
Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
Sie erfüllt alle Voraussetzungen einer Erbfallschuld, denn sie entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben.
Die zu § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ergangenen Entscheidungen (; OLG Frankfurt, Beschluss v. - 20 W 35/02 stehen dem nicht entgegen: Sie lassen zwar eine Berücksichtigung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Gebühren im Erbscheinerteilungsverfahren nicht zu, weil dies eine Verkomplizierung des Verfahrens bedeuten würde. Damit ist jedoch die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren sein kann, nicht entschieden.
Die Zulässigkeit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer als Insolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren folgt bis zur Auseinandersetzung mehrerer Miterben auch aus § 20 Abs. 3 ErbStG, wonach der Nachlass für die Steuer der am Erbfall Beteiligten bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft haftet.
Daraus folgt, dass die Erbschaftsteuer bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 Abs. 1 InsO ist ().
Im Nachfolgenden Rechtsgang muss die Vorinstanz nun prüfen, ob die geltend gemachte Forderung der Höhe nach besteht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-70027