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Berufsrecht; | AdvoGarant als Bezeichnung einer Anwalts-Kooperation
Die Bezeichnung ,,AdvoGarant'' für eine Kooperation u. a. von Rechtsanwälten und Notaren ist ungeachtet der fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder nicht irreführend. Insbesondere suggeriert die Wortschöpfung weder eine Erfolgsgarantie hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen, noch erwartet der Verkehr, auf fachlich besonders geprüfte und deshalb in besonderem Maße Gewähr für einen Erfolg ihrer Tätigkeit bietende Rechtsanwälte zu stoßen (, NJW 2003, 2178).