Instanzenzug: S 9 KR 615/14
Gründe:
I
1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer Liposuktionsbehandlung bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, die bei der Klägerin ambulant mögliche Behandlung gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe die Methode für die vertragsärztliche Versorgung nicht empfohlen. Die Voraussetzungen eines Systemversagens, eines Seltenheitsfalles und einer grundrechtsorientierten Leistungsauslegung seien nicht erfüllt (Urteil vom ).
2Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz.
41. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
5Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage. Sie legt auch nicht hinreichend dar, wieso nach der vom LSG und ihr selbst zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19, LS: Krankenhausbehandlung ist nicht bereits deshalb erforderlich, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, vertragsärztlich aber mangels positiver Empfehlung des GBA nicht zu Lasten der GKV geleistet werden darf.) noch Klärungsbedarf bestehen könnte. Soweit die Klägerin sinngemäß auf eine konkrete Therapiemöglichkeit - Liposuktion - zielt, setzt sie sich im Übrigen schon nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 5 ff; - Juris RdNr 6; s ferner - Juris RdNr 7).
62. Die Klägerin legt auch eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB - Juris RdNr 6). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; s ferner - Juris RdNr 8). Die Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie behauptet zwar, dass die Entscheidung des LSG "auch im Widerspruch zu den früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die sog. neuen Behandlungsmethoden" stehe. Sie zeigt aber einen tragenden Rechtssatz weder in einer Entscheidung des BSG oder des BVerfG noch in der Entscheidung des LSG auf. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht. Die Argumentation der Klägerin befasst sich mit der stationären Behandlung der Liposuktion. Das LSG hat aber ausgeführt, dass die Liposuktion bei der Klägerin ambulant möglich sei (vgl dazu auch oben unter II.1.).
73. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
84. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
BAAAF-69959