BSG Beschluss v. - B 12 KR 2/16 B

Instanzenzug: S 9 KR 277/14

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten Urteil des Hessischen mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom Beschwerde, "hilfsweise Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zugleich hat er "vorsorglich" einen "Antrag auf Erklärungsfrist von noch drei Monaten" gestellt und darauf hingewiesen, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt und im anwaltlichen Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei "wie die Organisationen zu den Nrn. 3-7 laut Seite 8" der Rechtsmittelbelehrung. Seine Ausführungen hat er in mehreren nachfolgenden Schreiben ergänzt.

21. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ua, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Schon dies ist hier nicht fristgerecht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorgelegt, obwohl dieser in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG wie auch durch Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Verfahren B 12 KR 116/15 B ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Vielmehr hat sich der Kläger im Schreiben vom darauf berufen, dass aus den Sachakten die "PKH Bedürftigkeit" gerichtsbekannt sei.

4Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich, zumal die versäumte Handlung entgegen § 67 Abs 2 S 3 SGG nicht nachgeholt worden ist.

52. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Der Kläger ist nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und kann sich daher nicht selbst vertreten. Die Vorschrift über den Vertretungszwang vor dem BSG (§ 73 Abs 4 SGG) ist für das Gericht verbindlich. Es steht somit nicht im Ermessen des Gerichts, hiervon eine Ausnahme zu machen. Ebenso wenig kann durch das Gericht eine vom Kläger möglicherweise beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden (§ 160a Abs 1 S 2 SGG); auf die grundsätzlich mögliche Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG) kommt es danach nicht mehr an.

6Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

73. Die Anhörungsrüge des Klägers ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen. Nach § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG findet die Anhörungsrüge nur gegen Entscheidungen statt, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist. Gegen das vorliegend angefochtene LSG-Urteil ist jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

84. Auch die beim BSG erhobene Gegenvorstellung des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Offenbleiben kann vorliegend, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf weiterhin in Betracht kommt (vgl hierzu - Juris RdNr 2 mwN). Selbst wenn dies bejaht wird, ist die Gegenvorstellung stets beim Gericht der angefochtenen Entscheidung - hier dem LSG - und nicht beim Rechtsmittelgericht zu erheben (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 12).

95. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAF-69951