Kein Werbungskostenabzug für den Besuch von Kunstausstellungen einer verbeamteten Kunstlehrerin
Leitsatz
1. Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer verbeamteten Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten
abziehbar.
2. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen kann ausgeschlossen werden.
3. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet aus, da die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge
so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
4. Verluste aus einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit abgezogen werden, wenn die künstlerische Tätigkeit Vorteile von solchem Gewicht für die nichtselbständige Tätigkeit
mit sich bringen kann, dass demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der
daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 627 Nr. 8 GAAAF-69846
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.02.2016 - 13 K 2981/13
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