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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1112/15 EFG 2016 S. 785 Nr. 10

Gesetze: InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, AO § 226 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, BGB § 387, BGB § 390

Unzulässigkeit der Aufrechnung eines nachinsolvenzlich entstandenen Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagserstattungsanspruchs mit einer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstandenen Einkommensteuerverbindlichkeit

Leitsatz

1. Ist im Insolvenzverfahren aufgrund von Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters eine Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit entstanden, die aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen werden konnte, so darf das FA nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung ein nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandenes Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsguthaben des früheren Insolvenzschuldners nicht gegen die aus dem Insolvenzverfahren herrührende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit aufrechnen.

2. Der Insolvenzverwalter kann mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner lediglich gegenständlich beschränkt auf die Insolvenzmasse handeln, den Insolvenzschuldner jedoch nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten. Die Haftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten ist daher auf Massegegenstände beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 785 Nr. 10
ZIP 2016 S. 737 Nr. 15
CAAAF-69843

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.12.2015 - 8 K 1112/15

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