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Wahlrechtsübung nach § 34 Abs. 3 EStG
Änderung des Wahlrechts möglich, solange dies verfahrensrechtlich zulässig ist
Der begünstige Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG kann einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Der BFH hat entschieden, ob und wann die Ausübung des Wahlrechts nachträglich geändert werden kann.
Sachverhalt
Nachdem der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt und im Steuerbescheid auch antragsgemäß gewährt worden war, wollte der Steuerpflichtige nach Ablauf der Einspruchsfrist diesen begünstigten Steuersatz doch nicht mehr ansetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, während das Finanzgericht ihm stattgab. Der BFH folgte dem Finanzgericht allerdings nicht.
Grundsätzliche Änderbarkeit des ausgeübten Antrags
Einleitend stellt der BFH fest, dass dem Einkommensteuergesetz oder der Abgabenordnung keine Selbstbindung des Steuerpflichtigen an einen einmal gestellten bzw. an einen nicht gestellten Antrag zu entnehmen ist. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die Ausübung des Wahlrechts durch erstmaligen Antrag, durch Rücknahme eines Antrags oder durch abweichende Ausübung eines Antrags eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ermöglicht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids, in dem das entsprechende Wahlrecht bereits ausgeübt bzw. nicht ausgeübt worden ist, erfordert jedoch, dass dieser Bescheid verfahrensrechtlich no...