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OFD Rheinland 28.03.2011 S 2134-2010/0002-St 14, BBK 7/2016 S. 312

Bilanzierung | Aktivierung von Vorschüssen bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

Nach der OFD Rheinland müssen bilanzierende Insolvenzverwalter Vergütungsvorschüsse im Sinne von § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) erfolgswirksam aktivieren. Eine Passivierung als Anzahlung ist nicht zulässig.

Insolvenzverwalter [i]Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werdenkönnen mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss auf ihre Vergütung aus der Insolvenzmasse entnehmen (§ 9 InsVV), soweit sie ihre Leistung bereits erbracht haben. Dieser Vorschuss ist selbst im Fall späterer Masseunzulänglichkeit nicht zurückzuzahlen.

Nach [i]Aktivierung folgt aus Realisationsprinzipder OFD folgt die Pflicht zur Aktivierung aus dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.

Hinweis:

Die [i]Verfügung stammt aus 2011OFD-Verfügung stammt aus dem Jahr 2011 und ist erst jüngst bekannt geworden. Ein direkter Zusammenhang zu dem zur Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen besteht also nicht; eine ausführliche Analyse findet sich in dem NWB-Beitrag von Schmudlach.

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