Bemessung des Streitwerts bei einem Körperschaftsteuerguthaben
Leitsatz
Der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, ist nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen.
Gesetze: KStG § 36 Abs. 7, KStG § 37 Abs. 1, GKG § 21 Abs. 1, GKG § 40, GKG § 45 Abs. 1 Satz 3, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3
Tatbestand
1 I. Der erkennende Senat hat mit vier Beschlüssen, jeweils vom (I B 123/13, I B 124/13, I B 125/13, I B 126/13), die Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision gegen vier Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), jeweils vom (6 K 126/12, 6 K 127/12, 6 K 128/12, 6 K 129/12), als unzulässig verworfen. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) handelte in diesen Verfahren jeweils als Rechtsnachfolgerin diverser Banken, gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) —KStG 1999— ergangen waren.
2 Außerdem führte die Klägerin ein Revisionsverfahren, in dem es um die von ihr begehrte Änderung eines Bescheids über die Festsetzung der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ging. Die Revision wies der erkennende Senat mit Urteil vom I R 56/13 (BFHE 246, 369, BStBl II 2014, 940) ab.
3 Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenrechnungen vom die Gerichtskosten —ausgehend von Streitwerten in Höhe von 3.335.150 €, 3.604.599 €, 1.027.598 € und 3.541.746 €— mit 27.592 €, 29.752 €, 11.032 € und mit 29.032 € angesetzt.
4 Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Streitwerte deutlich überhöht seien. Außerdem dürften die durch die unterlassene Verbindung der Beschwerdeverfahren entstandenen Mehrkosten gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden.
Gründe
5 II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind unbegründet.
6 1. Über die Erinnerungen hat nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden.
7 2. a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten. Auch die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom X E 22/09, BFH/NV 2010, 447; vom X E 8/13, BFH/NV 2014, 867).
8 b) Die angegriffenen Kostenrechnungen weisen keinen Rechtsfehler auf.
9 aa) Die angesetzte Gebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Ihr ist —auch im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision— grundsätzlich der Streitwert des Klageverfahrens zugrunde zu legen (§ 47 GKG; vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 135 Rz 160 „Nichtzulassungsbeschwerde“, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein Endbestände-Feststellungsbescheid (jedenfalls) nicht (unmittelbar) i.S. des § 52 Abs. 3 GKG auf eine Geldleistung gerichtet und deshalb der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen.
10 bb) Nach diesem Maßstab sind die der Gebührenberechnung in den einzelnen Kostenrechnungen zugrunde gelegten Streitwerte nicht zu beanstanden.
11 (1) Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich im Klageverfahren 6 K 126/12 beantragt, den Endbestand des EK 45 i.S. des § 36 Abs. 7 KStG 1999 in Höhe von 48.915.547 € —gegenüber bislang 0 €— festzustellen. In den anderen Klageverfahren wurden vergleichbare Anträge gestellt. Das FG hat für das erstinstanzliche Verfahren 6 K 126/12 mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 4.891.554,70 € offenbar 10 % des sich hieraus ergebenden Unterschiedsbetrags angesetzt. In den Parallelsachen wurde entsprechend verfahren.
12 (2) Weder mit an dieser —wohl an der Streitwertbestimmung bei Feststellungsbescheiden orientierten— Betrachtungsweise noch mit der von der Klägerin vertretenen Auffassung zur Streitwertbemessung (dazu nachfolgend unter cc der Gründe dieses Beschlusses) wird den Besonderheiten des Endbestände-Feststellungsbescheids und der sich hieraus ergebenden Bedeutung der Sache für einen Kläger angemessen Rechnung getragen. Mit dem Endbestände-Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 wird unmittelbar die Höhe des Körperschaftsteuerguthabens fixiert. Dieses beträgt nämlich einen bestimmten Bruchteil des —verfahrensrechtlich gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 gesondert festgestellten— Endbestands des EK 40 (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999) beziehungsweise —nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 —KStG 2002 n.F.—; zur Rechtsentwicklung vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 369, BStBl II 2014, 940)— der Endbestände des EK 40 sowie des EK 45 (§ 37 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 13g KStG 2002 n.F.). Beim Körperschaftsteuerguthaben wiederum handelt es sich der Sache nach, wie das Wort Guthaben bereits zum Ausdruck bringt, um einen gegen den Staat gerichteten Geldleistungsanspruch. Dass das Guthaben zunächst nur ausschüttungsabhängig „abgerufen“ werden konnte und erst später ratierlich ausgezahlt wurde (vgl. zur Rechtsentwicklung Thurmayr in Herrmann/Heuer/Raupach, § 37 KStG Rz 3 und 4), betrifft allein die Art der Realisierung des Guthabens, also gewissermaßen die Auszahlungsmodalitäten, ändert aber nichts daran, dass die §§ 36, 37 Abs. 1 KStG 1999 dem Steuerpflichtigen einen Geldleistungsanspruch gegenüber dem Staat gewähren. Deshalb ist der Streitwert eines den Endbestände-Feststellungsbescheid betreffenden Klageverfahrens, das auf die Zuerkennung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens gerichtet ist, nach dem vollen Betrag des im Streit stehenden Guthabens zu bemessen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 220 a.E.).
13 (3) Da die streitgegenständlichen Verfahren dem Zweck dienten, die Anwendung der §§ 36, 37 KStG 2002 n.F. für die Feststellung der Endbestände und die damit verbundene Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens zu erreichen, ist für die Streitwertermittlung auf die Differenz zwischen dem verwaltungsbehördlich bereits zuerkannten und dem begehrten Guthaben abzustellen. Die Kostenstelle des BFH hat dementsprechend zutreffend dem Guthaben laut Endbestände-Feststellungsbescheid (Anwendung der §§ 36, 37 KStG 1999) das Guthaben gegenübergestellt, das sich unter Zugrundelegung der festzustellenden Endbestände des EK 45 und des EK 40 mit dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. enthaltenen Faktoren ergeben würde. Eine umgliederungsbedingte Minderung der Bestände des EK 45 und des EK 40 aufgrund der Anwendung der in § 36 Abs. 4 bis 6a KStG 2002 n.F. vorgeschriebenen Umgliederungsschritte vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen, wie eine doppelte Erfassung des EK 40 oder eine Notwendigkeit, einen Betrag vom Bestand des EK 45 abzuziehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist dem Senat unverständlich.
14 cc) Auch die weiteren in der Erinnerungsschrift erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Da der Endbestände-Feststellungsbescheid das Guthaben als solches zahlenmäßig fixiert, hat er nicht lediglich einen dienenden Charakter, der einen prozentualen Abschlag rechtfertigen würde.
15 Dass die vier Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren I R 56/13 wirtschaftlich dieselbe Zielrichtung hatten (Zuerkennung eines Körperschaftsteuerguthabens auf der Basis der Neufassung der §§ 36, 37 KStG durch das JStG 2010) ändert nichts daran, dass die Klägerin dieses Ziel in mehreren rechtlich selbständigen Gerichtsverfahren verfolgt hat. Deshalb kommt die von der Klägerin begehrte und auf eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gestützte Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte der vier Beschwerdeverfahren und des Revisionsverfahrens I R 56/13 bzw. der Ansatz des höchsten Einzelwerts nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet mangels Regelungslücke aus. Wie sich aus § 39 Abs. 1 GKG ergibt, muss für jedes selbständige Verfahren ein Streitwert bestimmt und Kosten festgesetzt werden. Nur dann, wenn eine Mehrheit von Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht werden und die mehreren Ansprüche wirtschaftlich denselben Gegenstand haben, hätte die Zusammenrechnung zu unterbleiben (Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Streitwertkommentar Teil 6.5 Zivilgerichtliche Verfahren, Oktober 2012, „Mehrheit von Ansprüchen“).
16 Soweit die Klägerin schließlich rügt, die sachdienliche und mögliche Verbindung der Beschwerdeverfahren sei unterblieben, weshalb die hierdurch entstandenen Mehrkosten nicht zu erheben seien, kann dahinstehen, ob die unterlassene Verfahrensverbindung eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG darstellt (dagegen z.B. , BFH/NV 2006, 1311). Denn selbst eine Verbindung der Verfahren zu einheitlicher Entscheidung hätte nichts daran geändert, dass die Kosten für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen gewesen wären. Denn für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Eine erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Verbindung der Verfahren kann also keine Gebührendegression herbeiführen, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1311; vom X E 5/12, BFH/NV 2013, 386).
17 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAF-69695