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Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Gemeinschaftspraxis
Anmerkungen zum
Das FG Baden-Württemberg entschied mit , dass der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist. Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erlöse um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt werden, es sei denn, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugutegekommen sind und die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen.
A. Sachverhalt
Der Kläger betrieb zusammen mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Der andere Arzt hatte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Gesellschaftsvertrags ausgesprochen. Der Kläger wiederum sprach gegenüber dem anderen Arzt die sofortige außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus. Beide Gesellschafter praktizieren weiterhin als Arzt.
Nach einer Betriebsprüfung bei der GbR änderte der Beklagte (Finanzamt) im Jahr 2013 die Feststellungsbescheide 2004 und 2005. Die Änder...