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LSG Sachsen Urteil v. - L 5 R 955/13

Gesetze: SGB X § 50 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107

Leitsatz

Leitsatz:

Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 SGB X ist in Fallkonstellationen, in denen augrund eines Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen nach §§ 102 ff. SGB X eine Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit der Folge eintritt, dass Sozialleistungen doppelt erbracht werden, grundsätzlich anwendbar. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 103 bzw. 104 SGB X setzt jedoch voraus, dass der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hieran fehlt es, weshalb die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X nicht eingetreten ist.

Fundstelle(n):
HAAAF-69636

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LSG Sachsen, Urteil v. 16.02.2016 - L 5 R 955/13

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