Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 SGB X ist in Fallkonstellationen, in denen augrund eines Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen nach §§ 102 ff. SGB X eine Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit der Folge eintritt, dass Sozialleistungen doppelt erbracht werden, grundsätzlich anwendbar. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 103 bzw. 104 SGB X setzt jedoch voraus, dass der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hieran fehlt es, weshalb die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X nicht eingetreten ist.
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