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LSG Sachsen Urteil v. - L 8 KA 6/11

Gesetze: SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 4 S. 1; EKV-Z § 17 Abs. 1; EKV-Z § 21 Abs. 1; EKV-Z § 21 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1; SGB V § 55 Abs. 2 S. 1; SGB V § 55 Abs. 4; SGB V § 55 Abs. 5; SGB V § 56 Abs. 1; SGB V § 56 Abs. 2; SGB V § 56 Abs. 4; SGB V § 87 Abs. 1a S. 6

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Regelung über die Erstversorgung mit Suprakonstruktionen in der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom und in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

2. Das Gesetz lässt es nicht zu, einen zahnmedizinischen Befund zwar der Regelversorgung zuzuordnen, für diese Regelversorgung aber keinen eigenen Festzuschuss vorzusehen, sondern den Festzuschuss für eine andere Regelversorgung heranzuziehen.

3. Festzuschüsse dürfen nur für zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen verwendet werden, die im Rechtssinne Zahnersatz ist. Dazu gehört zwar die Suprakonstruktion. Nicht dazu gehören aber die für die Suprakonstruktion notwendigen implantologischen Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente.

Fundstelle(n):
NAAAF-69634

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LSG Sachsen, Urteil v. 09.12.2015 - L 8 KA 6/11

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