1. Für den Umfang des Ruhens einer deutschen Rente bei Zusammentreffen mit einer ausländischen Rente nach § 31 FRG kommt es zur Vermeidung von Doppelleistungen ausschließlich auf die Zeitenkongruenz an, unabhängig davon, wie diese Zeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften bewertet werden. Anderes gilt nur für Beträge,die nicht auf den in der Fremdrente angerechneten Versicherungszeiten,sondern auf anderen Tatbeständen beruhen.
2. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen (wie ; Bayerisches ).
Fundstelle(n): LAAAF-69532
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.10.2015 - L 9 R 3191/15 ER-B
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