Instanzenzug: S 9 KR 54/13
Gründe:
I
1Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Vertragsärzte verordneten ihm in der Zeit vom 3.2.2011 bis 19.3.2013 Festbetragsarzneimittel (Accuzide, Aponal 25 mg, Aponal 50 mg, Aponal 100 mg, Carmen, Cipramil, Dilatrend, Herz ASS, Novalgin, Tavor Expidet und Torem). Weil ihr Preis die Festbetragsgrenze überschritt, zahlte er hierfür 1073,51 Euro. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua zur Begründung ausgeführt, die Leistungspflicht der Beklagten sei grundsätzlich auf die Festbeträge beschränkt. Es liege kein atypischer Ausnahmefall vor, der die Leistungspflicht über den Festbetrag hinaus begründe (Urteil vom 23.4.2015).
2Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
31. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
4Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB jüngst - Juris RdNr 4 mwN).
5Der Kläger bezeichnet als Verfahrensmangel die fehlende unechte notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG). Er legt aber nicht ausreichend dar, dass der Sozialhilfeträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierzu genügt nicht schon der bloße Hinweis auf § 73 SGB XII. Der Kläger hätte sich vielmehr mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinandersetzen müssen (BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr 6). Danach erfüllt die KK ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten regelmäßig mit dem Festbetrag, sofern ein solcher für eine Leistung wirksam festgesetzt ist (BSG aaO RdNr 12). Liegt ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem aufgrund der ungewöhnlichen Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung auf den Festbetrag hingegen nicht ein (BSG aaO RdNr 16). Der Kläger hätte diesbezüglich darlegen müssen, weshalb vorliegend noch ein durch den Sozialhilfeträger zu deckender Bedarf verbleiben kann. Hieran fehlt es.
62. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
73. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAF-69502