» 1. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie (drei mit Überstundenvergütung bezahlte Stunden) nur einmal angesetzt, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme (§ 15 Abs. 6 b Unterabs. 3 BAT). Die Rufbereitschaft beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und endet in dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet.
2. Dauert die Rufbereitschaft vom Dienstende am Freitag bis zum Dienstbeginn am Montag, ist die Stundengarantie nicht mehrfach anzusetzen. Zwar bestimmt Nr. 6 Abschnitt B Abs. 8 Unterabs. 3 i.V.m. Unterabs. 2 SR 2 a BAT, daß die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend geleisteten Rufbereitschaftszeiten als zwei Rufbereitschaften rechnen. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht die Vergütung während der Rufbereitschaft, sondern die Feststellung der im Kalendermonat zulässigen Rufbereitschaften oder neben diesen geleisteten Bereitschaftsdienste.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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