Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 02 | Umsatzsteuer: Steuerfreie Standplatzvermietung bei einer Kirmesveranstaltung
Das BMF hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG geäußert. Die Verwaltung akzeptiert zum einen die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Vermietung von Standflächen auf Kirmessen. Zudem wird der UStAE in einigen Punkten aktualisiert, u.a. was die Bestellung dinglicher Nutzungsrechte angeht. Es fällt danach nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG.
Wir beginnen mit einer Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer. Es geht um die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Neben einigen grundlegenden Aussagen ändert das Bundesfinanzministerium – ganz konkret – seine Auffassung zur Vermietung von Standplätzen auf einer Kirmes .
Vor zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Vermietet eine Gemeinde Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage, handelt sie als Unternehmerin. Die Vermietung der Standplätze ist in vollem Umfang steuerfrei. Und zwar dann, wenn eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der das Vermietungselement prägend ist. Wenn die darüber hinaus erbrachten Leistungen also lediglich als Nebenleistungen