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Selbständige Studienleiter und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG
In der Verfügung befasst sich das Bayerische Landesamt für Steuern mit den Leistungen von Studienleitern und verneint die Möglichkeit einer Anwendung von § 4 Nr. 21 UStG. Nicht erwähnt werden die unionsrechtlichen Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen nach der MwStSystRL.
A. Sachverhalt
Laut der Verfügung sind Studienleiter mit organisatorischen und administrativen Aufgaben des Schulbetriebs, wie beispielsweise Erstellung des Lehrplans, Betreuung der Schüler und Studierenden, Abhalten von Informationsveranstaltungen oder Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal, betraut.
B. Gesetzliche Grundlage
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an Hochschulen i. S. der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemein bildenden oder ...