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Die neuen Regeln der Betriebsstättenbesteuerung in Italien
Umsetzung des AOA und Möglichkeit verbindlicher Auskünfte
Die Definition der „Betriebsstätte“ in Italien entspricht im Wesentlichen dem damaligen OECD-Musterabkommen von 2003. Eine bedeutende Abweichung besteht bei einer Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte, die bereits nach einer Dauer von drei Monaten begründet wird. Für die Ermittlung des Betriebsstättengewinns bestanden bislang keine besonderen Vorschriften. Insbesondere gab es keine spezifischen Bestimmungen für die wichtigsten Aspekte der Betriebsstättengewinnermittlung, z. B. die Ausstattung des Dotationskapitals, die Überführung von Wirtschaftsgütern vom Stammhaus zur Betriebsstätte oder umgekehrt bzw. ganz allgemein was die „Geschäftsbeziehungen“ zwischen Stammhaus und Betriebsstätte betrifft, die Teil eines einzigen Unternehmens sind. Auch zur besonderen Gewinnabgrenzungsproblematik bei Bauausführungs- und Montagebetriebsstätten, Banken und Versicherungsunternehmen hatte sich weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung allgemein geäußert. Es ist daher nicht überraschend, dass bei Betriebsprüfungen im Zusammenhang mit offenen oder versteckten Betriebsstätten, die Prüfer im ersten Moment oft horrende Bemessungsgrundlagen ansetzen, die dann nur über langwierig...