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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 747/15

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 33, AO § 41

Erbschaftsteuer: Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines formunwirksamen Vermächtnisses

Leitsatz

Ein formunwirksames Vermächtnis ist erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem (formunwirksam) geäußerten letzten Willen des Erblassers zu entsprechen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 143 Nr. 5
QAAAF-69205

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.01.2016 - 4 K 747/15

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