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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1589/15

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 35b

Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

Leitsatz

Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen angefallene Schenkungsteuer kann einen später erzielten Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mindern.

  1. Durch die Schenkungsteuer soll ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden. Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.

  2. Die Schenkungsteuer ist auch kein abziehbarer Aufwand zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Geschenks. Denn sie ist keine Gegenleistung für das Geschenk, sondern Folge der unentgeltlich erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

  3. Eine Doppelbelastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig. Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssen.

  4. Das Schenkungs- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht in verfassungswidriger Weise so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt, die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird.

  5. Eine durch Billigkeitsmaßnahmen zu korrigierende, übermäßige Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist lediglich in atypischen, extremen Einzelfällen denkbar (hier verneint).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 141 Nr. 5
GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7
GAAAF-69204

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.01.2016 - 1 K 1589/15

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