Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns
durch Schenkungsteuer
Leitsatz
Beim
Erwerb von Gesellschaftsanteilen angefallene Schenkungsteuer kann
einen später erzielten Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht mindern.
Durch
die Schenkungsteuer soll ausschließlich der Vermögensvorteil, den
der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden. Sie
steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht,
steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.
Die
Schenkungsteuer ist auch kein abziehbarer Aufwand zur Erlangung
der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Geschenks. Denn sie ist
keine Gegenleistung für das Geschenk, sondern Folge der unentgeltlich
erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Eine
Doppelbelastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist im Hinblick
auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich
zulässig. Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, dass alle Steuern
aufeinander abgestimmt sein müssen.
Das
Schenkungs- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht in verfassungswidriger
Weise so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt,
die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird.
Eine
durch Billigkeitsmaßnahmen zu korrigierende, übermäßige Belastung
mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist lediglich in atypischen,
extremen Einzelfällen denkbar (hier verneint).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 141 Nr. 5 GmbH-StB 2016 S. 210 Nr. 7 GAAAF-69204
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.01.2016 - 1 K 1589/15
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