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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2419/14 EFG 2016 S. 695 Nr. 9

Gesetze: AO § 194 Abs. 1 S. 1AO § 194 Abs. 3AO § 200 Abs. 1 S. 1AO § 117 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1 S. 4EG-Amtshilfe-Gesetz § 3 Abs. 1 Nr. 1FVG § 5 Abs. 1 Nr. 5 DBA-Italien Art. 27 Abs. 1

Fortsetzungsfeststellungsklage

Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines Dritten

gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ausländischen Prüfungsersuchens

Leitsatz

1. Der Kläger hat auch dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vorlagersuchens der Außenprüfung, wenn er diesem durch die Vorlage der angeforderten Unterlagen nachgekommen ist, jedoch erreichen will, dass die Verwertung der bei der Außenprüfung erzielten Prüfungsfeststellungen verboten wird.

2. Eine Außenprüfung, die bei einem inländischen Steuerpflichtigen allein zu dem Zweck angeordnet wird, einem ausländischen Auskunftsersuchen nachzukommen, um ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter bei der Vermietung von im Ausland belegenen Ferienwohnungen auszuforschen, ist rechtswidrig.

3. Über die Rechtmäßigkeit eines ausländischen Auskunftsersuchens hat nicht das FA, sondern das Bundeszentralamt für Steuern zu entscheiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 127 Nr. 5
AO-StB 2016 S. 260 Nr. 9
DB 2016 S. 12 Nr. 9
EFG 2016 S. 695 Nr. 9
RAAAF-69193

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2015 - 3 K 2419/14

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