Einkommensteuer | Zinsbesteuerung im Ansässigkeitsstaat (hib)
Die Besteuerung von im Inland gezahlten Zinsen auf Kapitaleinkünfte
soll für beschränkt Steuerpflichtige besser im Ansässigkeitsstaat erfolgen. Wie
es in einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks.
18/7815) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen (BT-Drucks.
18/7611) heißt, verfolgt sie das Ziel einer "zutreffenden
Einmalbesteuerung".
Hintergrund: Zinseinkünfte von Steuerausländern unterliegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG). In der Regel besteuert Deutschland die Zinsen von Steuerausländern nicht und eine Meldung dieser Zinseinkünfte an die jeweiligen Heimatstaaten der Anleger ist nicht immer sichergestellt.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Gerade für Zinsen gilt, dass grenzüberschreitend eine einmalige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gegenüber einer Besteuerung sowohl im Quellen- als auch im Ansässigkeitsstaat vorzugswürdig ist.
Deshalb sehen viele von Deutschland abgeschlossene DBA und die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA vom nur die Besteuerung im Wohnsitzstaat vor und beschränkt die EU-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie die Erhebung von Quellensteuern auf Zinsen innerhalb der EU.
Diesem Ziel dient auch die weitere Verbesserung des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen. 79 Staaten und Gebiete sind einer entsprechenden Vereinbarung über den internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen beigetreten. Die EU-Staaten werden ab 2017 automatisch Daten über Finanzkonten austauschen.
Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht im Fall von inländischen Kapitalerträgen ist dem Grunde nach schon ab 1929 das Ziel, den Finanzplatz Deutschland zu stärken. Welche Bankeinlagen, Anteile an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren von "Steuerinländern" oder von "Steuerausländern" gehalten werden, kann die Bundesregierung mangels eigener Daten nicht angeben.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 171
Fundstelle(n):
OAAAF-69168