Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei betrügerischem Schneeballsystem (FG)
Aus einer Rechnung über den Kauf
eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kann
kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger bestellte ein Blockheizkraftwerk, um die damit erzeugte Energie im Rahmen seines Unternehmens zu verkaufen. Nachdem ihm die Verkäuferin eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, bezahlte er den gesamten Kaufpreis im Voraus. Etwa zeitgleich schloss er mit einer Partnergesellschaft der Verkäuferin einen Verwaltungsvertrag ab und mietete von ihr einen Stellplatz für das Blockheizkraftwerk an. Später stellte sich heraus, dass der Kläger – neben vielen anderen Erwerbern - von der Verkäuferin im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems geschädigt worden war, denn das bestellte Blockheizkraftwerk existierte nicht und konnte dementsprechend auch nicht geliefert werden. Gleichwohl machte der Kläger einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Verkäuferin von vornherein nicht beabsichtigt habe, an d en Kläger ein Blockheizkraftwerk zu liefern. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Zwar kommt auch ein Vorsteuerabzug auf Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes in Betracht.
Dies gilt jedoch nur für die „gesetzlich geschuldete Steuer“.
Bei der in der Rechnung der Verkäuferin ausgewiesenen Umsatzsteuer handelt es sich jedoch um einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.
Es ist davon auszugehen, dass die Verkäuferin von Anfang an weder willens noch in der Lage war, das Blockheizkraftwerk zu liefern, aber gleichwohl den Schein einer zu erbringenden Leistung erwecken wollte.
Dies folgt aus dem Gegenstand des Betrugsmodells, das darauf ausgerichtet ist, dass die Käufer die tatsächliche Existenz der Blockheizkraftwerke nicht hinterfragen und überprüfen.
Hierfür sprechen die gleichzeitig abgeschlossenen Miet- und Verwalterverträge mit Partnerunternehmen, wonach sich die Käufer nicht um den tatsächlichen Standort der Anlagen kümmern mussten.
Quelle: FG Münster, Newsletter März 2016
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
MAAAF-69147