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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.03.2016

Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen (BMF)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F. begrenzt ().

Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom (HOAI 1996) entstanden ist (). Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit Schreiben v. (NWB DokID: NWB RAAAE-91610) Stellung genommen und die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge nach § 632a BGB übertragen.

Hierzu führt das BMF nun weiter aus:

  • Die Anwendung der Grundsätze des (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.

  • § 8 Abs. 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt.

  • Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Quelle: BMF online

Hinweis

Text des o.g. Schreibens steht vorübergehend auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
GAAAF-69123