NWB Nr. 12 vom Seite 825

„Viele Vorteile – der EStG-Kommentar von NWB“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die Suche nach dem Vorteil

Mit der Frage, wann lohnsteuerpflichtige Vorteile für Arbeitnehmer entstehen, hatte sich der Bundesfinanzhof schon oft zu befassen. Daher schien gerade im Hinblick auf vom Arbeitgeber finanzierten Versicherungsschutz alles klar zu sein. Hatte der Lohnsteuersenat doch in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entschieden, die Übernahme von Versicherungs-, Vereins- oder Kammerbeiträgen führe zu Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung wähnte sich deshalb wohl auf der sicheren Seite, als sie die Fälle der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses und der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH bis zur Revision vor dem Bundesfinanzhof vorantrieb. Dort aber kam es zu einer Überraschung. Die Richter des obersten deutschen Finanzgerichts suchten nach dem Vorteil – und fanden ihn nicht! Ohne Vorteil aber kein Arbeitslohn! Für Schneider, der die nunmehr veröffentlichten BFH-Urteile , stellen die Entscheidungen keine Überraschung dar. Schließlich folge das Ergebnis aus den Grundprinzipien des einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriffs mit seinen beiden wesentlichen Tatbestandsmerkmalen „Vorteil“ und „für eine Beschäftigung“.

Nur Vorteile für den Anwender sollte die Verschonungsregelung des § 6a GrEStG bringen, deren Zielsetzung die Begünstigung von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Umstrukturierungen im Konzern ist. Die Realität hingegen sieht anders aus, wie feststellen. Mit gleich lautenden Erlassen aus dem Jahr 2012 schränken die obersten Finanzbehörden der Länder die Anwendung der Vergünstigungsvorschrift erheblich ein. Ob diese restriktive Interpretation der Finanzverwaltung rechtens ist, hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. In gleich vier Revisionsverfahren hat er das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, den Verfahren beizutreten. Am Ende könnte es tatsächlich zu einer extensiveren Auslegung und somit zu einer größeren Praxistauglichkeit der Vorschrift kommen – so denn die Vergünstigung nicht als europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist.

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Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 825
NAAAF-69057