ELStAM – Abmeldung eines Dienstverhältnisses von Amts wegen
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen und an die EDV-Betreuer, sowie nachrichtlich an die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und an die Hauptsachgebietsleiter Automation.
2. Allgemeines
In Zusammenhang mit dem ELStAM-Verfahren hat der Arbeitgeber verschiedene Pflichten zu erfüllen (siehe § 39e Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 Satz 1 und 3 EStG). Eine Pflicht des Arbeitgebers ist es, der Finanzverwaltung die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 Satz 5 EStG). Hierzu übermittelt der Arbeitgeber oder der von ihm beauftragte Dritte die Daten des abzumeldenden Arbeitnehmers (IdNr, Geburtsdatum, Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses und das Referenzdatum Arbeitgeber) auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Diese Verfügung beschreibt, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abmeldung eines Dienstverhältnisses nicht nachkommt.
3. Verfahren
3.1. Aufforderung zur Abmeldung
Wird dem Finanzamt bekannt, dass ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abmeldung eines Dienstverhältnisses nicht nachgekommen ist (i. d. R. aufgrund einer Mitteilung des Arbeitnehmers), hat es den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Hierfür wird mit dem nächsten Vorlagenpaket unter UNIFA-Word Zentral/Allgemein/Lohnsteuerermäßigung-ELStAM und unter Zentral/Lohnsteuer die Vorlage „ELStAM AG-Anschreiben wg. Abmeldung AN” bereitgestellt.
Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht zu einer Abmeldung bereit, kann die Verpflichtung auch durch Zwangsmittel (Zwangsgeld §§ 328 ff AO) durchgesetzt werden. Vor Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens ist dem Arbeitgeber ein Verwaltungsakt bekanntzugeben, aus dem genau hervorgeht, welche Pflichten er bis wann zu erfüllen hat. Zudem ist in dem auffordernden Verwaltungsakt anzugeben, für welche Arbeitnehmer der Arbeitgeber die Abmeldung durchführen muss. Bei der Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes sind die Umstände des Einzelfalles und hierbei die zu erwartenden Folgen des geforderten Verhaltens, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die Intensität des Widerstandes und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
3.2. Abmeldung von Amts wegen
Soweit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abmeldung nachweislich nicht folgen kann oder trotz Zwangsmaßnahmen nicht nachkommt, kommt eine Abmeldung von Amts wegen in Betracht. Hierfür müssen jedoch sämtliche anderweitigen Lösungsmöglichkeiten des Finanzamts ausgeschöpft sein. Dies bedeutet insbesondere, dass
der Arbeitgeber tatsächlich und nachweislich technisch nicht in der Lage ist die Abmeldung durchzuführen (auch nicht durch Nutzung von ElsterFormular) oder
der Arbeitgeber mit Zwangsmitteln nicht zur Abmeldung bewegt werden konnte.
Die Abmeldung von Amts wegen wird über den EDV-Betreuer durch ein USD-Ticket angestoßen.
Das Ticket muss dabei folgende Angaben enthalten:
Name des Arbeitgebers
Steuernummer des Arbeitgebers
IdNr des Arbeitnehmers
Geburtsdatum des Arbeitnehmers
Referenzdatum Arbeitgeber (einsehbar unter „ELStAM Arbeitnehmer” beim Menüpunkt „Lohnsteuerdaten Arbeitgeber”)
Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses
kurze Sachverhaltsbeschreibung
In der Sachverhaltsbeschreibung sind die Hinderungsgründe einer Abmeldung durch den Arbeitgeber zu beschreiben bzw. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Arbeitgeber zu einer Abmeldung zu bewegen.
4. Zuständigkeit
Das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers ist für die Aufforderung zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, sowie für die Ticketerstellung bei einer Abmeldung von Amts wegen zuständig. Teilt der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt mit, dass er von seinem früheren Arbeitgeber nicht abgemeldet wurde, hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers hierüber formlos zu unterrichten.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2363.1.1-37/2 St32
Fundstelle(n):
NAAAF-69031