Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2016
Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2016 folgende Hundertsätze und Beträge:
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)
werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 bzw. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben.
Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meiner Erlasse vom (BStBl 2012 I S. 1083) und vom (BStBl 2009 I S. 332) Gebrauch macht.
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer
wird mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
b)Evangelische Kirchensteuer
c)Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
d)Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
e)Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
f)Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
g)Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
h)Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach
i)Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz
j)Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
k)Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
l)Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
m)Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
n)Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
o)Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
p)Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
q)Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
r)Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.
Das besondere Kirchgeld wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, den Evangelischen Landeskirchen sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufejährliches
besonderes
KirchgeldEuroEuro130 000–37 49996237 500–49 999156350 000–62 499276462 500–74 999396575 000–87 499540687 500–99 9996967100 000–124 9998408125 000–149 9991 2009150 000–174 9991 56010175 000–199 9991 86011200 000–249 9992 22012250 000–299 9992 94013300 000und mehr3 600Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.
Auf das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 5 KiStG der Beitrag einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, angerechnet.
Fin Min Rheinland-Pfalz v. - S
2442 A - 12-001 - 441
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 233
WAAAF-69028