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Fin Min Rheinland-Pfalz - S 2442 A - 12-001 - 441 BStBl 2016 I S. 233

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2016

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2016 folgende Hundertsätze und Beträge:

  1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)

    2. Evangelische Kirchensteuer (ev)

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)

    4. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)

    5. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)

    6. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

    7. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

    werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 bzw. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben.

    Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meiner Erlasse vom (BStBl 2012 I S. 1083) und vom (BStBl 2009 I S. 332) Gebrauch macht.

  2. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer

    wird mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    b)

    Evangelische Kirchensteuer

    c)

    Alt-Katholische Kirchensteuer

    werden mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    d)

    Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

    e)

    Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

    f)

    Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

    g)

    Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

    h)

    Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach

    i)

    Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

    j)

    Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

    k)

    Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

    l)

    Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

    m)

    Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

    n)

    Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

    werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    o)

    Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

    p)

    Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

    q)

    Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

    r)

    Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

    werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.

  3. Das besondere Kirchgeld wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, den Evangelischen Landeskirchen sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    nach Maßgabe des § 51a
    Absatz 2 EStG ermitteltes
    gemeinsames zu versteuerndes
    Einkommen
    jährliches
    besonderes
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    1
    30 000
    37 499
    96
    2
    37 500
    49 999
    156
    3
    50 000
    62 499
    276
    4
    62 500
    74 999
    396
    5
    75 000
    87 499
    540
    6
    87 500
    99 999
    696
    7
    100 000
    124 999
    840
    8
    125 000
    149 999
    1 200
    9
    150 000
    174 999
    1 560
    10
    175 000
    199 999
    1 860
    11
    200 000
    249 999
    2 220
    12
    250 000
    299 999
    2 940
    13
    300 000
    und mehr
    3 600

    Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

    Auf das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 5 KiStG der Beitrag einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, angerechnet.

Fin Min Rheinland-Pfalz v. - S 2442 A - 12-001 - 441

Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 233
WAAAF-69028