Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2016
A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2016 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz – KiStG – in der Fassung vom , GBI 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom , GBI 2015 S. 320) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römischkatholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
Die Kirchensteuersätze von 8 % und 9 % gelten auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für ( BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des ( BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
Hinweis für das Kalenderjahr 2018
Mit Wirkung ab beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer.
Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden, der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen – Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer
Anwendung des § 51a
Abs. 2 EStG)Jährliches KirchgeldEuroEuro130 000bis37 49996237 500bis49 999156350 000bis62 499276462 500bis74 999396575 000bis87 499540687 500bis99 9996967100 000bis124 9998408125 000bis149 9991 2009150 000bis174 9991 56010175 000bis199 9991 86011200 000bis249 9992 22012250 000bis299 9992 94013300 000und mehr3 600Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.
B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Für das Kalenderjahr 2016 hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer entsprechend den vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmalen des Kirchensteuerpflichtigen zu erheben (§ 20a Abs. 1 KiStG i. V. m. § 51a Abs. 2c EStG).
Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:
Evangelische Kirchen
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche.
Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.
Bei den folgenden Religionsgemeinschafien beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
Synagogen-Gemeinde Saar
Frei-religiöse Gemeinde Offenbach
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Freireligiöse Landesgemeinde Baden.
Fin Min Baden-Württemberg v. - 3 -
S 2442/182
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 235
CAAAF-69026