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Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2016

Einkommensteuer | SFN-Zuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zu vGA (FG)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen (,F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt bei einer Kapitalgesellschaft vor bei einer Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. etwa ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem ca. 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als solcher faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als „Patriarchin“ der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere. Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Sohn der Geschäftsführerin ist nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellen auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

  • Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.

  • Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, ist nach Auffassung des Senats auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde.

  • Im Streitfall ist die Vermutung der verdeckten Gewinnausschüttung auch nicht entkräftet. Zwar hat die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese sind jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig gewesen wie der Sohn der Geschäftsführerin.

Hinweis:

Der Senat hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Den Volltext des Urteils können Sie auf der Homepage des FG Münster abrufen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
GAAAF-69003