BGH Beschluss v. - 3 StR 502/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Faustdolches in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Beleidigung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Teileinstellung und zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt indes zur teilweisen Einstellung und Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 8. der Urteilsgründe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Bezüglich der Tatvorwürfe des Diebstahls und der Verkehrsunfallflucht am 27. Mai 2012, die Gegenstand der Anklage 396 Js 16069/12 vom 10. Dezember 2012 waren (Blatt 137 ff. Band VIII), wird beantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen ausgeurteilte Strafe einzustellen. Der Angeklagte wurde im Fall II.8 (UA S. 42 f.) lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt (UA S. 97; Blatt 45 Protokollband). Zumindest der angeklagte Vorwurf der Verkehrsunfallflucht steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu dieser Tat (vgl. -, BGHSt 21, 203). Bezüglich des Diebstahls dürfte zugunsten des Angeklagten wohl Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen sein (vgl. -, [...]). Das Verfahren wurde insoweit bisher nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Blatt 48, 51 Protokollband). Der erfolgte Teilfreispruch bezieht sich auf eine andere Tat (UA S. 111 ff.)."

3Dem schließt sich der Senat an.

Fundstelle(n):
ZAAAF-68885