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Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim echten Factoring
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen wie des europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips der Abtretungsempfänger beim echten Factoring nach § 13c UStG auch dann für die Umsatzsteuer haftet, wenn der Abtretende über Liquidität aufgrund der entsprechenden Bevorschussung im Zuge des Factorings verfügte, um seine umsatzsteuerliche Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
A. Leitsatz
Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
B. Sachverhalt
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden A) schloss mit der B einen Factoringvertrag. Darin trat B u. a. sämtliche bestehende und künftig entstehende Forderungen aus ihren Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegenüber ihren Abnehmern in Deutschland an A ab. A finanzierte die von ihr ausnahmslos und jeweils in voller Höhe vereinnahmten Forderungen zu 80 % der B vor und zahlte nach Forderungseinzug die restlichen