Keine Einkünfte einer Personengesellschaft
aus freiberuflicher Tätigkeit bei Beteiligung einer GmbH als Mitunternehmerin
Leitsatz
1. Eine Personengesellschaft
entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien
Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die
Merkmale eines freien Berufes erfüllen.
2. Übt ein Gesellschafter keinen
freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene
Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.
3. Der Beteiligung eines Berufsfremden
gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft,
und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter
und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG.
4. Eine GmbH ist einkommensteuer-
und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer
Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt
unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei
der KG ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 13 DStRE 2017 S. 663 Nr. 11 GmbH-StB 2016 S. 212 Nr. 7 Ubg 2017 S. 415 Nr. 7 PAAAF-68725
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2016 - 6 K 147/15
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