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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 281/14

Gesetze: AO § 162, AO § 146, AO § 147 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2, AO § 171 Abs. 5, AO § 191 Abs. 1, AO § 191 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 42d

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

Leitsatz

1. Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne und Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes bieten eine geeignete Schätzungsgrundlage.

2. Schätzungsunsicherheiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen, der seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat. Eine Schätzung der Umsatzerlöse muss sich deshalb nicht an dem unteren Rand einer Spannbreite orientieren. Dies gilt insbesondere, wenn die unteren Werte nicht plausibel sind (abweichend FG Hamburg 3 K 13/09).

3. Allerdings kann die Schätzung hinterzogener Steuern nicht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d. h. auf ein reduziertes Beweismaß gestützt werden. Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen in dem Fall nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von der für den Täter günstigeren Tatsachenvariante auszugehen.

4. Das Auswahlermessen nach § 42d Abs. 3 EStG ist im Fall einer Steuerstraftat in der Weise vorgeprägt, dass es ermessensfehlerhaft wäre, wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte. Ein haftender Steuerstraftäter kann nicht beanspruchen, dass statt seiner die Steuerschuldner in Anspruch genommen werden, wenn er für die Auszahlung der Arbeitslöhne und die Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge verantwortlich war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht/2016 S. 573
PStR 2016 S. 110 Nr. 5
LAAAF-68722

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2015 - 2 K 281/14

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