Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
bei einem Taxiunternehmen
Leitsatz
1. Die Gutachten des Sachverständigenbüros
Linne und Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes
bieten eine geeignete Schätzungsgrundlage.
2. Schätzungsunsicherheiten
gehen grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen, der seine Aufzeichnungspflichten
verletzt hat. Eine Schätzung der Umsatzerlöse muss sich deshalb
nicht an dem unteren Rand einer Spannbreite orientieren. Dies gilt
insbesondere, wenn die unteren Werte nicht plausibel sind (abweichend
FG Hamburg 3 K 13/09).
3. Allerdings kann die Schätzung
hinterzogener Steuern nicht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.
h. auf ein reduziertes Beweismaß gestützt werden. Nicht behebbare
tatsächliche Zweifel dürfen in dem Fall nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen
gewürdigt werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro
reo ist von der für den Täter günstigeren Tatsachenvariante auszugehen.
4. Das Auswahlermessen nach
§ 42d Abs. 3 EStG ist im Fall einer Steuerstraftat in der Weise
vorgeprägt, dass es ermessensfehlerhaft wäre, wenn die Behörde einen Gesamtschuldner,
der eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen hat, von seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte. Ein haftender Steuerstraftäter kann
nicht beanspruchen, dass statt seiner die Steuerschuldner in Anspruch genommen
werden, wenn er für die Auszahlung der Arbeitslöhne und die Einbehaltung
der Steuerabzugsbeträge verantwortlich war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht/2016 S. 573 PStR 2016 S. 110 Nr. 5 LAAAF-68722
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2015 - 2 K 281/14
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