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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 219/15

Gesetze: AO § 287, FGO § 69, FGO § 114

Vorläufiger Rechtsschutz beim FG bei Zwangsvollstreckung

Leitsatz

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim FG - hier AdV - ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist.

Fundstelle(n):
BAAAF-68721

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.08.2015 - 3 V 219/15

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