Entnahmen nach dem rückbezogenen Umwandlungsstichtag
Leitsatz
Bei der rückwirkenden Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs.
8 UmwStG sind die im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen für den Wertansatz des eingebrachten
Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des Gewinns im Rahmen der laufenden Besteuerung des Einbringenden sind im Rahmen des durchzuführenden
Betriebsvermögensvergleichs die während des Rückwirkungszeitraums in dem Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen
entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 7 S. 1 UmwStG zu berücksichtigen.
Bei Verpflichtung einen negativen Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens auszugleichen (§ 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG) ist
der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zu berücksichtigen und ggf. ein Zwischenwert anzusetzen.
Der Einbringende ist im Wege der Drittanfechtung berechtigt die Bescheide der aufnehmenden Kapitalgesellschaft für das Jahr
der Einbringung anzufechten und geltend zu machen, dass der bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Wert überhöht
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 687 Nr. 8 GmbH-StB 2016 S. 212 Nr. 7 GAAAF-68715
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 01.12.2015 - 4 K 1355/13
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