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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2016

Umsatzsteuer | Ehrenamtliche Tätigkeit eines Sparkassenverband-Vorstandes (BFH)

Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 26 UStG ist eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Sparkassenverband-Vorstandes unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG fallen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 UStG.

  • Zwar übt der Kläger seine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG aus. Es handelt sich aber um keine ehrenamtliche Tätigkeit.

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird.

  • Auch die Beurteilung des FG, dass der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraussetzt (z.B. ) und dass der Sparkassenverband keine fremdnützig bestimmte Einrichtung in diesem Sinne ist, trifft zu.

  • Darüber hinaus sind Steuerbefreiungen des § 4 UStG grundsätzlich eng auszulegen.

  • Vor diesem Hintergrund gibt es keine Veranlassung, eine Tätigkeit, nur deshalb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts diese an sie ausgeführte Tätigkeit in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet.

  • Das gilt umso mehr, als die Körperschaft andernfalls allein durch entsprechende Behandlung in der Satzung selbst über die Steuerbefreiung der an sie ausgeführten Tätigkeiten entscheiden könnte.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Im Streitfall unterlag die Tätigkeit des Klägers im Ergebnis aus Vertrauensschutzgründen nicht der Umsatzbesteuerung. Denn die Rechtsprechungsänderung des zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken durfte vorliegend nicht zuungunsten des Klägers berücksichtigt werden.

Die Entscheidung ist über die Sparkassenorganisationen hinaus relevant, da auch bei berufsständischen Körperschaften (z. B. Steuerberaterkammer, Kreishandwerkerschaft, Landwirtschaftskammer) die Ehrenamtlichkeit der Vorstands- oder Ausschusstätigkeit oft nicht in Kammergesetzen, sondern in darauf basierenden Satzungen geregelt ist.

Fundstelle(n):
QAAAF-68593