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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2016

Einkommensteuer | § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 eigener Besteuerungstatbestand (BFH)

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 normiert mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand, soweit die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind. Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn er niedriger als der Buchwert ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft nicht der Buchwert, sondern der Teilwert anzusetzen. Mit dieser inzwischen wieder aufgegebenen Gesetzeslage wollte der Gesetzgeber die steuerneutrale Übertragung nach dem sog. Mitunternehmererlass abschaffen.

Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Die Vorschrift regelt die Bewertung der in einer solchen Übertragung zu sehenden Entnahme und normiert darüber hinaus aber auch einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, soweit die Übertragung keine Entnahme darstellt, wie hier bei einer Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen, die nicht zu einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme führt.

  • Der aus der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 folgende Ansatz des Teilwerts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Streitfall einen Teilwert für die X-Beteiligung unterhalb des Buchwerts und damit die Realisierung stiller Lasten (Differenz zwischen dem Buchwert und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung) geltend macht.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Hinsichtlich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 dürfte die Urteilsbegründung aktuell kaum noch von Interesse sein, soweit es um die Rechtsfolge des Teilwertansatzes geht. Von Interesse sind aber die in dem Urteil enthaltenen Aussagen zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese Aussagen sind für die Kläger in Verfahren, bei denen es um die Feststellung von Teilwerten und anderen Schätzungsergebnissen geht, von großer Bedeutung. Die Einholung eines solchen Gutachtens steht zwar im Ermessen des Tatsachengerichts, des FG. Dieses ist jedoch verpflichtet, ein Gutachten einzuholen, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt. Es ist daher erforderlich, beim FG einen substantiierten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu stellen und die zu beweisenden Tatsachen konkret zu bezeichnen. Folgt das Gericht diesem Antrag nicht, kann ein Verfahrensfehler gerügt werden. Der BFH nimmt auch zur Bedeutung eines Parteigutachtens Stellung, das nur dann der Urteilsbegründung zugrunde gelegt werden kann, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt.

Fundstelle(n):
GAAAF-68592