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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 5 KR 269/15 B

Gesetze: SGG § 197 a; GKG §§ 3 Abs. 2, 66; JVEG § 8 a

Leitsatz

Leitsatz:

1. In Verfahren nach § 197a SGG hat ein kostenpflichtiger Beteiligter Kosten eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nur zu erstatten, wenn der Sachverständige eine verwertbare Leistung iSd § 8a JVEG erbracht hat.

2. Das Gericht hat vor der Vergütung eines Sachverständigen von Amts wegen die Verwertbarkeit des Gutachtens zu prüfen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAF-68507

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 22.02.2016 - L 5 KR 269/15 B

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