Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a.F. grundsätzlich die erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus. Eine ärztliche Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erst am Folgetag ist jedoch unschädlich, wenn der Versicherte die Arztpraxis rechtzeitig zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit aufsucht, dort aber wegen überfüllter Praxis auf den nächsten Tag einbestellt wird und die ärztliche Feststellung erst an diesem Tag erfolgt.
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.02.2016 - L 5 KR 65/15
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