Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Patronenmunition, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
21. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie auf den Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. In diesen Fällen ist den Feststellungen nicht hinreichend zu entnehmen, dass vollendete Haupttaten der unerlaubten Einreise vorliegen (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399 ff.). Hierzu bedürfte es weiterer Feststellungen zu den Umständen des Grenzübertritts der geschleusten Personen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184 ff.).
32. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 322/13) die in den Fällen II. 2 und 3 verhängten Freiheitsstrafen jeweils auf das Strafmaß reduziert, auf welches das Landgericht im Fall II. 5 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern erkannt hat. Nach den Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines Versuches in den Fällen II. 2 und 3 niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich die Fälle II. 2 und 3 jeweils auf eine zweistellige Anzahl von Haupttaten beziehen, während in Fall II. 5 lediglich zwei Haupttaten der versuchten unerlaubten Einreise festgestellt sind.
43. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 kann die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal neun Monaten und einmal vier Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der herabgesetzten Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. ).
54. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
65. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fundstelle(n):
JAAAF-68364